Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Soziale Arbeit an Schule

 

Schulsozialarbeit kann bei allen Fragen die euch in eurem Alltag begegnen weiterhelfen.

 

 

Wenn Ihr nicht wisst an wen ihr euch wenden könnt, dann kommt zu UNS und sprecht UNS  an:

SaS
  • Bei Problemen oder Streit, welche ihr selbst nicht mehr lösen könnt.
  • Ihr Rat oder Unterstützung braucht.
  • Ihr Schwierigkeiten in der Schule oder anderswo habt.
  • Euch etwas ängstigt oder einfach jemanden zum reden braucht.

 

Wir bieten eine VERTRAULICHE, SCHNELLE & KOSTENLOSE BERATUNG sowie HILFE an.

 

 

Die Zielgruppe des Angebotes sind SchülerInnen:

  • Junge Menschen im Alter von ca. 5 – 18 Jahren.

  • Junge Menschen mit Fragen und Problemen, die ihnen wichtig sind.

  • Junge Menschen mit sozialen Benachteiligungen.

  • Junge Menschen mit individuellen Beeinträchtigungen.

  • Junge Menschen, die sich in Übergangs- oder Notsituationen befinden (Schule – Beruf, Süchte, Ängste, Krisen) und dabei Fragen, Probleme und/oder Konflikte haben.

 

Eingeladen sind ebenfalls Personengruppen, die im Leben der jungen Menschen eine wichtige Rolle spielen (z.B. Eltern, Familienmitglieder, Lehrkräfte oder Freunde) und eine Beratung in Anspruch nehmen möchten.

 

Wir helfen respektvoll und vertraulich bei einem selbstbestimmten Umgang mit Problemen, denn Lösungen müssen passen.

 

 

In den Sprechzeiten sind wir in der Regel an den Schulen vor Ort. Termine sind nach Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten möglich. Gerne kann man uns auch in dringenden Fällen per Handy oder E-Mail erreichen.

Nähere Informationen und Kontaktdaten findet ihr hier.

 

 

Seine gesetzliche Verankerung hat das Handlungsfeld Schulsozialarbeit im SGB VIII:

 

§ 8 (3) - Beteiligung von Kindern und Jugendlichen,

§ 9 (3) - Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen,

§ 11 (3) Punkt 6 - Jugendarbeit (Jugendberatung),

§ 13 (1) – Jugendsozialarbeit,

§ 14 – Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz,

§ 15 – Landesrechtsvorbehalt

§ 16 – Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie.